Impressum

Leitung

Thomas Kochan & Theo Ligthart
+49 179 260 45 17 (Thomas)
+49 163 46 48 688 (Theo)
thomas@craftspiritsberlin.de
theo@craftspiritsberlin.de

Pressekontakt

Kerstin Riedel
Kerstin Riedel
+49 176 98 35 34 25
kerstin.riedel@riedelpr.de

Impressum

Craft Spirits Berlin
Kochan & Ligthart GbR
Portal 1/EG
Erkelenzdamm 59/61
D-10999 Berlin

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Veranstalter, Grundlage des Vertrages Der Veranstalter der Craft Spirits Berlin ist Kochan & Ligthart GbR, Erkelenzdamm 59/61, D-10999 Berlin (im Weiteren kurz: Veranstalter).
Vertragsgrundlage für die Teilnahme an Messe und Wettbewerb der Craft Spirits Berlin sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Produktkriterien

Craft Spirits Berlin engagiert sich für handwerklich produzierte Spirituosen aus natürlichen Zutaten und von kleinen Erzeugern. Auf der Messe und im Wettbewerb sind ausschließlich Spirituosen zugelassen, die folgende Kriterien erfüllen:- Herstellung in traditionell handwerklicher Art
– frei von künstlichen und naturidentischen Zusatzstoffen, frei von Konservierungsstoffen, frei von Hefe- oder Aromaextrakten
– frei von synthetischen Zuckern und Zuckerstoffen, die chemisch hergestellt sind
– frei von gentechnisch veränderten Rohstoffen
– Hersteller sind unabhängige Betriebe mit maximal 25 Prozent Konzernbeteiligungen
Mit der Anmeldung zur Messe bzw. zum Wettbewerb erklärt der Anmelder verbindlich, dass die ausgestellten bzw. eingereichten Produkte diesen Kriterien vollständig entsprechen. Die Anmeldung gilt als Antrag auf Zulassung. Über die Zulassung entscheidetder Veranstalter. Der Veranstalter ist berechtigt, entsprechende Nachweise vom Anmelder zu verlangen. Bei Falschangabe behält sich der Veranstalter das Recht vor, die Zulassung zu widerrufen.

Gebühren

Die Gebühren für die Messeteilnahme sind im Anmeldeformular verbindlich aufgeführt.Die Gebühr für die Wettbewerbsteilnahme ist im Anmeldeformular verbindlich aufgeführt. Alle Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Gebühren sind sofort und ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung fällig.

Standgebühren Messe

Die Standgebühren beziehen sich auf die mietweise Überlassung der Standfläche während der Öffnungszeiten und der allgemeinen Auf- und Abbauzeiten, die optionale Bereitstellung eines Markt-tisches, die Bereitstellung von Strom (220 V, 1 KW jeGrundeinheit) und die allgemeine Bewachung, Beleuchtung und Reinigung der Ausstellungshalle.

Unterausstellergebühr Messe

Eine Unterausstellergebühr wird fällig, wenn eine andere Firma als die anmeldende Firma oder eine andere Marke als die Markender anmeldenden Firma auf der Messe präsentiert werden. Bei Präsentation mehrerer anderer Firmen oder anderer Marken wird die Unterausstellergebühr je anderer Firma und je anderer Marke erhoben. Die Unterausstellergebühr wird dem Hauptaussteller in Rechnung gestellt.

Vertragsabschluss und Zulassung Messe

Die Bestellung einer Standfläche erfolgt durch die Einsendung des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars. Mit der Annahme der Bestellung durch den Veranstalter kommt ein Mietvertrag zwischen Aussteller und Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag – sofern kein Einspruch des Ausstellers innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei dem Veranstalter eingeht – nach Maßgabe der Bestätigung zustande. Über die Zulassung des Ausstellers entscheidet der Veranstalter.

Stand und Standfläche Messe

Mit der Anmeldung entscheidet sich der Aussteller entweder für einen vom Veranstalter bereitgestellten Markttisch oder für einefreie Standfläche. Die Maße von Markttisch und Standfläche sind im Anmeldeformular verbindlich angegeben. Die Möblierung der freien Standfläche erfolgt durch den Aussteller.

Standgestaltung Messe

Alle Standflächen werden durch den Veranstalter gekennzeichnet. Im Zweifelsfall steht dem Veranstalter ein Bestimmungsrecht (§ 315 BGB) zu. Der Aussteller ist für die Standausstattung und Standgestaltung verantwortlich. Er hat insbesondere die technischen Richtlinien des Veranstalters zu berücksichtigen. Firmenname und Firmensitz müssen deutlich sichtbar gemacht werden. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vorbehalten.

Müllentsorgung Messe

Die Grundentsorgung von Müll während der Veranstaltung wird durch den Veranstalter gewährleistet. Diese beinhaltet keinen Müll, der beim Auf- und Abbau entsteht. Der Aussteller ist verantwortlich für die sortenreine Trennung des anfallenden Mülls. Es ist nicht gestattet, Abfälle außerhalb der eigenen Standfläche zu lagern.

Werbung Messe

Werbung aller Art ist innerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche nur für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die vom Austeller hergestellten/vertriebenen Erzeugnisse erlaubt. Werbung außerhalb der vom Aussteller angemieteten Standfläche ist nur im Rahmen besonderer vorheriger Vereinbarungen zwischen Aussteller und Veranstalter möglich.

Bewachung Messe

Die allgemeine Bewachung des Messe- und Ausstellungsgeländes geschieht durch Beauftragte des Veranstalters. Leistungen zurObhut, Verwahrung oder sonstigen Wahrnehmung von Interessen der Aussteller werden nicht erbracht.

Genehmigungen Messe

Der Veranstalter sorgt für die allgemeine Zulassung der Veranstaltung als Ausstellung i. S. d. § 65 GewO. Darüber hinausgehende Sondergenehmigungen wie z. B. GEMA-Anmeldungen für musikalische oder videotechnische Vorführungen unterliegen ausschließlich der Verantwortung des Ausstellers.

Versicherung, Haftung Messe

Der Aussteller ist grundsätzlich verpflichtet, selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Austeller haftet für Schäden, die durch fahrlässigen Umgang mit Wasser-, Gas- und Kraftleitungen entstehen. Ferner haftet der Mieter für Schäden am Nutzungsobjekt, die dadurch entstehen, dass er, seine Mitarbeiter, seine Bediensteten und Arbeiter sowie andere Personen, die aus Anlass der Nutzung des Objektes durch den Mieter das Nutzungsobjekt betreten, fahrlässig handeln. Der Mieter ist verpflichtet, die zur Nutzung überlassene Standfläche zum Ende der Veranstaltung schadensfrei zurückzugeben. Bei der gemeinsamen Schlussabnahme festgestellte, vom Aussteller verursachte Schäden werden auf Kosten des Ausstellers vom Veranstalter instandgesetzt. Es ist ausdrücklich untersagt, Schrauben oder Nägel in Wände und Böden zu montieren. Heftklammern, Klebestreifen und sonstige Befestigungsmaterialien sind nach Gebrauch restlos zu entfernen.

Veränderungen

Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung abzusagen, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern oder, falls die Raumverhältnisse, behördliche Anordnungen oder andere zwingende Umstände es erfordern, die dem Aussteller zur Verfügung gestellte Fläche zu verlegen, in den Abmessungen zu verändern oder zu beschränken. Vom Veranstalter zur Verfügung gestellte Zeichnungen und Abbildungen stellen nur grobe Entwürfe dar. Der Veranstalter hält sich an die Zeichnungen, Abbildungen, Planungsentwürfe und -vorschläge in keiner Weise gebunden. Weitere Auflagen zur Standgestaltung bleiben vorbehalten. Dies stellt keinen Grund für einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Rücktritt von der Anmeldung Messe

Sagt der Aussteller ab, storniert einen Teil der Standfläche oder nimmt er an der Veranstaltung nicht teil, ist der Veranstalter berechtigt, die gemietete Standfläche oder den stornierten Teil der gemieteten Standfläche anderweitig zu nutzen und an Dritte zu vermieten. Kann der Veranstalter die ursprünglich angemeldete Fläche nicht nutzen, hat der Aussteller die vollen Gebühren zu zahlen. Gelingt dem Veranstalter die anderweitige Vergabe der Standfläche, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 35 % der ursprünglichen Gebühr fällig. Nach Beginn der Hallenplanung (8 Wochen vor der Veranstaltung) hat der Aussteller die volle Gebühr auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Kann der Veranstalter die ursprünglich angemeldete Fläche tatsächlich anderweitig nutzen (außer Weitervermietung) und entsteht dadurch ein geringerer Kostenaufwand als die ursprüngliche Anmeldung hervorgerufen hätte, berechnet der Veranstalter lediglich die Kostendifferenz.

Widerruf der Zulassung Messe

Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung zur Messe und zur anderweitigen Vergabe der Standflächen in folgenden Fällen berechtigt:
a) Die Standfläche wird nicht rechtzeitig, das heißt bis spätestens 1 Stunde vor der offiziellen Eröffnung, erkennbar belegt.
b) Der Aussteller lässt im Falle der Nichtzahlung der Standmieten zum festgesetzten Termin eine vom Veranstalter gesetzte Nachfrist ungenutzt verstreichen.
c) Die Voraussetzungen für die Standflächenbestätigung seitens des angemeldeten Ausstellers sind nicht mehr gegeben oder der Veranstalter erhält nachträglich Kenntnis von Umständen, deren rechtzeitige Kenntnis bereits eine Nichtzulassung gerechtfertigt hätte.
d) Der Aussteller verstößt gegen das Hausrecht des Veranstaltungsortes bzw. des Veranstalters.
e) Der Aussteller hat nicht verjährte unbezahlte Rechnungen gegenüber dem Veranstalter oder einem der Kooperationspartner der Messe.

Datenschutzhinweis

Personenbezogene Daten werden vom Veranstalter und gegebenenfalls von Partnern des Veranstalters unter Beachtung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer einschlägiger Datenschutzvorschriften zur Betreuung und Information von Kunden und Interessenten sowie zur Abwicklung der angebotenen Dienstleistungen erhoben, verarbeitet und genutzt.
Im Zusammenhang mit der Anmeldung als Aussteller beim Craft Spirits Berlin Festival oder bei Craft Spirits Berlin On Tour kann der Veranstalter personenbezogene Daten verwenden um ein Craft Spirits Berlin Community Profil der Brennerei zu erstellen. Diese dienen der Darstellung auf unseren Veranstaltungen und werden durch einen QR Code aufrufbar sein. Gegen die Erstellung eines Community-Profils kann jederzeit schriftlich oder per Mail an info@craftspiritsberlin.de widersprochen werden.

Höhere Gewalt, Veranstaltungsabsage

Der Veranstalter ist bei Vorliegen von nicht durch sie verschuldeten zwingenden Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der Aussteller an der Durchführung berechtigt, die Messe zu verschieben oder abzusagen. Die Aussteller haben in solchen begründeten Ausnahmefällen, wie überhaupt in sämtlichen Fällen höherer Gewalt, weder Anspruch auf Rücktritt oder Minderung der Standgebühr noch auf Schadenersatz. Hat der Veranstalter den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird kein Betrag geschuldet. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Veranstalter ist ausgeschlossen.

Ansprüche des Anmelders, Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Alle Ansprüche des Anmelders gegenüber dem Veranstalter sind schriftlich geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem letzten Tag der Veranstaltung. Vereinbarungen, die von diesen Bedingungen oder den Sie ergänzenden Bestimmungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Dem Veranstalter bleibt es jedoch vorbehalten seine Ansprüche bei dem Gericht des Ortes geltend zu machen, an dem der Anmelder seinen Sitz hat. Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Auch Änderungen dieser Schriftformklausel bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht bindend.

Salvatorische Klausel

Sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen sowie des Vertrages nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzten bzw. die Lücke durch eine solche Regelung auszufüllen, mit der von den Parteien verfolgte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht werden kann.